29. Oktober 2026
T1-Versandverfahren: Mit dem T1-Dokument unverzollt vom Seehafen zum Bestimmungsort
EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542: Pflichten für Importeure und Händler
Wer beim Import aus China als Hersteller gilt und was EU-Batterieverordnung und BattDG verlangen: ear-Registrierung, CE, Rücknahme, Batteriepass, Fristen.
Inhalt
- Was die EU-Batterieverordnung regelt – und was sich gegenüber dem Batteriegesetz ändert
- Welche Batteriekategorie gilt für Ihr Produkt?
- Wer ist beim Import aus China „Hersteller“ – und wer „Einführer“?
- Pflichten des Einführers vor dem ersten Inverkehrbringen
- Registrierung bei der stiftung ear: Ablauf, Kosten, Fristen
- Rücknahme und Informationspflichten nach dem Verkauf
- Was Sie vom chinesischen Lieferanten anfordern sollten
- Fristen 2024–2027 – und was die EU 2025 tatsächlich verschoben hat
- Häufige Fragen zur EU-Batterieverordnung für Importeure
- Was Importeure vor der ersten Batterielieferung konkret einplanen sollten
Wer Batterien aus China importiert, wird in der EU-Batterieverordnung an mehreren Stellen zugleich angesprochen: als Einführer, der die Konformität der Ware prüfen muss, und als Hersteller, der sich vor dem ersten Inverkehrbringen registrieren und an der Rücknahme beteiligen muss. Das gilt nicht nur für lose Akkus und Zellen, sondern für jedes Produkt mit eingebauter Batterie – von der Powerbank über das Akkuwerkzeug bis zum E-Bike.
Die Verordnung (EU) 2023/1542 gilt seit dem 18. Februar 2024 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, ihre Pflichten treten aber gestaffelt bis 2027 in Kraft. In Deutschland ergänzt sie seit dem 7. Oktober 2025 das Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG), das das alte Batteriegesetz abgelöst hat.
Dieser Artikel nimmt die Perspektive des Unternehmens in Deutschland ein, das Batterien oder batteriebetriebene Produkte von einem chinesischen Lieferanten bezieht. Sie erfahren, welche Rolle Sie nach der Batterieverordnung einnehmen, was Sie vor dem ersten Inverkehrbringen erledigen müssen, wie die Registrierung bei der stiftung ear abläuft, welche Unterlagen Sie von der Fabrik brauchen und welche Fristen 2026 und 2027 tatsächlich anstehen.
- Die Verordnung (EU) 2023/1542 gilt seit 18. Februar 2024 und ersetzt die Batterierichtlinie 2006/66/EG; in Deutschland setzt das BattDG (in Kraft seit 7. Oktober 2025) sie um.
- Wer Batterien aus China erstmals in Deutschland anbietet, ist Einführer (Art. 41) und zugleich Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung (Art. 3 Nr. 47) – auch bei Batterien, die in Geräte eingebaut sind.
- Vor dem ersten Angebot: Registrierung bei der stiftung ear je Marke und Batteriekategorie plus Beteiligung an einer Organisation für Herstellerverantwortung (OfH). Ohne Registrierungsbescheid gilt ein Vertriebsverbot.
- Der Einführer prüft vor dem Inverkehrbringen EU-Konformitätserklärung, technische Unterlagen, CE-Kennzeichnung und Kennzeichnung – und setzt seinen eigenen Namen und seine Anschrift auf die Batterie oder Verpackung.
- 18. Februar 2027: QR-Code auf allen Batterien, Batteriepass für LV-, E-Fahrzeug- und Industriebatterien über 2 kWh, Entnehmbarkeit von Gerätebatterien durch den Endnutzer.
- Die 2025 beschlossene Verschiebung betrifft nur die Sorgfaltspflichten (jetzt ab 18. August 2027) – und die gelten ohnehin erst ab 40 Mio. Euro Nettoumsatz.
Was die EU-Batterieverordnung regelt – und was sich gegenüber dem Batteriegesetz ändert
Bis 2024 war das Batterierecht in Europa eine Richtlinie: Jeder Mitgliedstaat setzte sie mit eigenem Gesetz um, in Deutschland mit dem Batteriegesetz (BattG). Die Batterieverordnung (EU) 2023/1542 ist eine Verordnung und gilt damit unmittelbar und wortgleich in allen 27 Mitgliedstaaten. Sie regelt den gesamten Lebenszyklus einer Batterie: zulässige Stoffe, CO₂-Fußabdruck, Leistung und Haltbarkeit, Kennzeichnung, Konformitätsbewertung, die Pflichten der einzelnen Wirtschaftsakteure, Sorgfaltspflichten in der Rohstoffkette, Rücknahme und Recycling sowie den digitalen Batteriepass.
Weil die Verordnung den Mitgliedstaaten einzelne Aufgaben überlässt – vor allem das Herstellerregister und die Aufsicht über die Rücknahmesysteme –, brauchte Deutschland ein neues Durchführungsgesetz. Das Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) ist am 7. Oktober 2025 in Kraft getreten und hat das BattG abgelöst.
Für Importeure ändert sich durch das BattDG vor allem dreierlei:
- Die stiftung ear bleibt Registerstelle, wird aber vom Umweltbundesamt zusätzlich mit der Zulassung und Überwachung der Rücknahmesysteme betraut, die jetzt „Organisationen für Herstellerverantwortung“ (OfH) heißen.
- Die Pflicht, sich an einer OfH zu beteiligen, gilt für alle fünf Batteriekategorien – nicht mehr nur für Gerätebatterien wie unter dem BattG.
- Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland müssen einen Bevollmächtigten mit Sitz in Deutschland benennen.
Welche Batteriekategorie gilt für Ihr Produkt?
Die Verordnung unterscheidet fünf Kategorien. Die Zuordnung entscheidet darüber, welche Anforderungen an Leistung, Kennzeichnung und Batteriepass gelten – und sie ist der erste Eintrag im Registrierungsantrag bei der stiftung ear. Eine Batterie fällt auch dann unter die Verordnung, wenn sie fest in ein Gerät eingebaut ist.
| Kategorie | Definition (Art. 3) | Typische Importware aus China |
|---|---|---|
| Gerätebatterie | gekapselt, bis 5 kg, nicht für industrielle Verwendung, keine LV-, Starter- oder E-Fahrzeugbatterie | Powerbanks, Akkus in Werkzeugen, Spielzeug, Kopfhörern, Smart-Home-Geräten, Knopfzellen, AA/AAA-Zellen |
| LV-Batterie (leichte Verkehrsmittel) | gekapselt, bis 25 kg, für den Antrieb von Fahrzeugen mit Rädern, die auch per Muskelkraft bewegt werden können | Akkus für E-Bikes, E-Scooter, E-Roller |
| Starterbatterie (SLI) | für Anlasser, Beleuchtung oder Zündung von Fahrzeugen und Maschinen | Kfz-Starterbatterien, Batterien für Motorräder und Gartentechnik |
| Industriebatterie | speziell für industrielle Verwendung ausgelegt oder schwerer als 5 kg und keine andere Kategorie | Solarstromspeicher, Batterien für Stapler, USV-Anlagen, Robotik |
| Elektrofahrzeugbatterie | für den Antrieb von Hybrid- oder Elektrofahrzeugen der Klassen L (über 25 kg), M, N und O | Traktionsbatterien für E-Autos, E-Motorräder, Leicht-Nutzfahrzeuge |
Typischer Fehler beim Import von Konsumelektronik: Ein Gerät mit fest verbautem Akku wird als „Elektrogerät“ registriert, die Batterie darin aber vergessen. Beides ist nötig. Das Gerät fällt unter das ElektroG (WEEE-Registrierung), die Batterie darin unter das Batterierecht – mit eigener Registrierung, eigener Kategorie und eigener OfH-Beteiligung.
Wer ist beim Import aus China „Hersteller“ – und wer „Einführer“?
Die Verordnung kennt mehrere Rollen, und ein Importeur aus China nimmt in der Regel zwei davon gleichzeitig wahr. Welche das sind, hängt davon ab, unter wessen Namen die Batterie auf den Markt kommt.
Erzeuger, Einführer, Händler – die Rollen der Konformität
Erzeuger (Art. 3 Nr. 33, Pflichten in Art. 38) ist, wer eine Batterie herstellt oder herstellen lässt und sie unter eigenem Namen oder eigener Marke vermarktet. Der Erzeuger ist für die Konformität vollständig verantwortlich: Er führt die Konformitätsbewertung durch, erstellt technische Unterlagen und EU-Konformitätserklärung und bringt die CE-Kennzeichnung an.
Einführer (Art. 41) ist, wer in der Union niedergelassen ist und eine Batterie aus einem Drittland in Verkehr bringt. Er darf nur konforme Batterien einführen und muss sich vor dem Inverkehrbringen vergewissern, dass der Erzeuger seine Pflichten erfüllt hat.
Händler (Art. 42) ist jede weitere Stufe der Lieferkette – auch er prüft vor dem Verkauf, ob CE-Kennzeichnung, Unterlagen und Registrierung vorliegen.
Für den Import aus China ergeben sich daraus zwei Fälle:
- Sie kaufen Batterien oder Geräte unter der Marke der chinesischen Fabrik und verkaufen sie in Deutschland weiter: Sie sind Einführer. Die Fabrik ist Erzeuger und muss Konformitätserklärung und technische Unterlagen liefern – Sie müssen prüfen, dass sie es getan hat.
- Sie lassen unter eigener Marke fertigen (Private Label, Eigenmarke, White Label): Sie sind Erzeuger im Sinne der Verordnung. Die Konformitätsbewertung, die technischen Unterlagen und die Konformitätserklärung laufen unter Ihrem Namen, auch wenn die Prüfberichte aus China stammen. Das gilt nach Art. 44 auch für Händler, die eine fremde Batterie unter eigenem Namen anbieten.
Hersteller – die Rolle der Herstellerverantwortung
Unabhängig davon definiert Art. 3 Nr. 47 den „Hersteller“ für die erweiterte Herstellerverantwortung (Registrierung, Rücknahme, Finanzierung der Entsorgung). Hersteller ist, wer Batterien – auch eingebaute – in einem Mitgliedstaat erstmals gewerbsmäßig abgibt. Das trifft den Importeur aus China immer, ob er Einführer oder Erzeuger ist. Die Fabrik in China ist in Deutschland nicht registriert und wird es in der Regel auch nicht sein; die Herstellerpflichten liegen bei Ihnen.
Eine Sonderregel gilt für den Fernabsatz: Verkauft ein Anbieter aus China direkt an Endnutzer in Deutschland, ist er selbst Hersteller und muss einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung mit Sitz in Deutschland benennen (Art. 56 Abs. 3). Für den B2B-Import über ein deutsches Unternehmen gilt das nicht – hier ist das deutsche Unternehmen Hersteller.
Welche Rolle Sie einnehmen, entscheidet über Umfang und Adressat der Pflichten – und lässt sich vertraglich nicht auf den Lieferanten verlagern. Dieser Artikel beschreibt den Stand der Verordnung (EU) 2023/1542 und des BattDG zum September 2026 und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Kann die chinesische Fabrik einen Bevollmächtigten benennen?
Ja – nach Art. 40 kann der Erzeuger durch schriftliches Mandat einen Bevollmächtigten in der Union benennen, der Konformitätserklärung und technische Unterlagen für die Behörden bereithält. Das erleichtert die Dokumentenlage, nimmt Ihnen als Einführer aber keine Pflicht ab: Die Prüfpflichten aus Art. 41 und die Herstellerpflichten aus Kapitel VIII bleiben bei Ihnen. Lassen Sie sich das Mandat zeigen, bevor Sie sich darauf verlassen.
Eva Solutions klärt vor der ersten Bestellung, welche Rolle Sie nach der Batterieverordnung einnehmen, welche Register und Nachweise für Ihr Produkt nötig sind und was davon der Lieferant liefern muss – damit die Pflichten im Vertrag mit der Fabrik stehen und nicht erst beim Zoll auffallen.
Pflichten des Einführers vor dem ersten Inverkehrbringen
Art. 41 legt fest, was ein Einführer prüfen muss, bevor eine Batterie in Verkehr kommt. In der Praxis ist das eine Dokumentenprüfung, die vor der Verladung in China stattfinden sollte – nachträglich lässt sich weder eine fehlende Kennzeichnung noch eine falsche Adresse auf tausend Powerbanks korrigieren.
Konformitätsbewertung, EU-Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung
Seit dem 18. August 2024 durchlaufen Batterien ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Art. 17. Der Erzeuger erstellt die technischen Unterlagen nach Anhang VIII und eine EU-Konformitätserklärung nach Art. 18 und bringt die CE-Kennzeichnung an. Als Einführer vergewissern Sie sich, dass all das vorliegt: Verlangen Sie die Konformitätserklärung im Original, prüfen Sie, ob sie das konkrete Batteriemodell nennt, und lassen Sie sich die Prüfberichte zeigen, auf denen sie beruht. Sie müssen die Erklärung ab dem Inverkehrbringen zehn Jahre lang für die Behörden bereithalten.
Stoffbeschränkungen
Anhang I begrenzt Quecksilber auf 0,0005 % in allen Batterien und Cadmium auf 0,002 % in Gerätebatterien. Seit dem 18. August 2024 darf Blei in Gerätebatterien 0,01 % nicht überschreiten (Ausnahme bis 18. August 2028: Zink-Luft-Knopfzellen). Dazu kommen die Stoffbeschränkungen nach REACH. Eine Stoffdeklaration des Zellenlieferanten gehört deshalb zu den Unterlagen, die Sie anfordern sollten.
Kennzeichnung und Begleitunterlagen
Die Kennzeichnungspflichten aus Art. 13 kommen in Stufen:
- Seit dem 18. August 2025 tragen alle Batterien das Symbol der getrennten Sammlung (durchgestrichene Mülltonne) – mindestens 3 % der größten Seitenfläche (bei zylindrischen Zellen 1,5 %), höchstens 5 × 5 cm; bei sehr kleinen Batterien wandert es auf die Verpackung.
- Batterien mit mehr als 0,002 % Cadmium oder mehr als 0,004 % Blei tragen zusätzlich das chemische Zeichen Cd bzw. Pb.
- Die allgemeinen Angaben nach Anhang VI Teil A (unter anderem Hersteller, Batterietyp, Herstellungsdatum, Gewicht, Kapazität, chemische Zusammensetzung) werden Pflicht ab dem 18. August 2026 oder 18 Monate nach dem Durchführungsrechtsakt der Kommission – je nachdem, was später eintritt.
- Ab dem 18. Februar 2027 tragen alle Batterien einen QR-Code, der bei Gerätebatterien zu Konformitätserklärung und Entsorgungsinformationen führt, bei LV-, E-Fahrzeug- und größeren Industriebatterien zum Batteriepass.
Unabhängig von den genannten Stichtagen gilt bereits: Der Batterie müssen eine Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen auf Deutsch beiliegen. Und der Einführer setzt seinen Namen oder seine Marke und seine Postanschrift auf die Batterie – wenn das nicht möglich ist, auf Verpackung oder Begleitdokument. Auf der Ware steht also nicht nur die chinesische Fabrik, sondern auch Ihr Unternehmen.
Wir stellen die Anforderungsmatrix für Ihr Batterieprodukt zusammen, sammeln Konformitätserklärung, Prüfberichte und Stoffdeklarationen beim Lieferanten ein und prüfen sie auf Modellbezug, Gültigkeit und Plausibilität – bevor die Ware verladen wird.
Registrierung bei der stiftung ear: Ablauf, Kosten, Fristen
Das Herstellerregister nach Art. 55 führt in Deutschland die stiftung ear im Auftrag des Umweltbundesamts. Die Registrierung ist eine Genehmigung, die aktiv beantragt wird – und sie muss vorliegen, bevor Sie Batterien erstmals anbieten. Im Onlinehandel gilt bereits das Einstellen eines Angebots als Bereitstellen. Wer ohne Registrierung verkauft, unterliegt einem Vertriebsverbot und riskiert nach § 60 BattDG ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro.
Der Ablauf im ear-Portal:
- Hersteller-Account anlegen – Unternehmensdaten, Hauptansprechpartner, Vertretungsberechtigter, Zahlungsdaten.
- Registrierung je Marke und Batteriekategorie beantragen. Wer zwei Marken in zwei Kategorien führt, stellt vier Anträge. Zu jeder Kategorie wird die chemische Zusammensetzung angegeben (etwa Lithium-Ionen, Nickel-Metallhydrid, Blei).
- Beteiligung an einer OfH nachweisen. Sie schließen einen Vertrag mit einer zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung, erhalten von ihr eine OfH-Nummer und melden im Portal die Prognosemenge, die Sie auf den Markt bringen werden. Die OfH bestätigt die Beteiligung.
- Registrierungsbescheid abwarten. Mit ihm erhalten Sie die Registrierungsnummer (Batt-Reg.-Nr. DE) und werden im öffentlichen Herstellerverzeichnis geführt. Die Nummer gehört auf Angebote und Rechnungen.
Die Registrierungsgebühr beträgt nach Angaben der stiftung ear 16,40 Euro je Antrag; bei vollständigen Unterlagen rechnet die Stiftung mit einer Bearbeitungszeit von bis zu einer Woche (Stand 2026). Der eigentliche Kostenblock ist nicht die Gebühr, sondern der OfH-Beitrag: Er richtet sich nach Kategorie, Chemie und Menge und finanziert Sammlung, Transport und Behandlung der Altbatterien – die Verordnung verpflichtet Hersteller in Art. 56 ausdrücklich, diese Kosten zu tragen.
Wer schon unter dem BattG registriert war, musste sich bis zum 15. Januar 2026 an einer nach BattDG zugelassenen OfH beteiligen – sonst erlosch die Registrierung. Wer heute neu einsteigt, plant die Registrierung in den Zeitplan vor der ersten Lieferung ein: Fabrikation, Seefracht und Zollabfertigung dauern Wochen, in denen die Registrierung parallel laufen kann.
Batterieregister, WEEE-Nummer und LUCID – drei Register, drei Pflichten
Wer batteriebetriebene Geräte importiert, hat es meist mit drei Registern zu tun, die sich leicht verwechseln lassen:
| Register | Rechtsgrundlage | Gilt für |
|---|---|---|
| Batterieregister (Batt-Reg.-Nr. DE), stiftung ear | Batterieverordnung, BattDG | Batterien – lose oder in Geräten eingebaut |
| WEEE-Register (WEEE-Reg.-Nr. DE), stiftung ear | ElektroG | Elektro- und Elektronikgeräte, auch mit eingebauter Batterie |
| LUCID, Zentrale Stelle Verpackungsregister | Verpackungsgesetz | Verkaufs- und Versandverpackungen, die beim Endkunden anfallen |
Eine Powerbank mit Umkarton braucht alle drei. Und jede Registrierung gilt nur für Deutschland – wer auch nach Österreich, Frankreich oder in die Niederlande liefert, registriert sich dort erneut.
Marktplätze prüfen die Registrierung
Online-Plattformen, die Verbrauchern Fernabsatzverträge mit Herstellern ermöglichen, müssen nach Art. 62 Abs. 6 in Verbindung mit dem Digital Services Act von jedem Anbieter von Batterien und batteriebetriebenen Geräten die Registrierungsnummer und eine Selbstverpflichtung zur Einhaltung der Herstellerpflichten einholen. Für Marktplatzverkäufer heißt das: Ohne Batt-Reg.-Nr. bleibt das Angebot in der Regel gesperrt – das Register wird zur Zugangsvoraussetzung für den Verkaufskanal, nicht nur zur Behördenpflicht.
Rücknahme und Informationspflichten nach dem Verkauf
Mit der Registrierung beginnt die erweiterte Herstellerverantwortung. Die praktische Sammlung übernimmt die OfH, an der Sie beteiligt sind: Sie richtet Sammelstellen ein, holt Altbatterien ab und führt sie der Behandlung zu. Als Hersteller finanzieren Sie das über Ihren Beitrag und melden Ihre Mengen. Die Verordnung gibt der Sammlung feste Ziele vor – für Gerätealtbatterien 63 % bis Ende 2027 und 73 % bis Ende 2030 (Art. 59), für LV-Altbatterien 51 % bis Ende 2028 und 61 % bis Ende 2031 (Art. 60). Werden sie verfehlt, steigen die Anforderungen an die Sammelsysteme und damit die Beiträge.
Wer Batterien auch an Endnutzer verkauft, hat als Händler nach Art. 62 eigene Pflichten: Altbatterien der Kategorien, die er anbietet, sind unentgeltlich zurückzunehmen – unabhängig von Marke, Herkunft und davon, ob der Kunde bei ihm gekauft hat. Anders als bei Elektrogeräten gibt es keine Mindestverkaufsfläche. Online-Händler müssen Sammelstellen vorhalten, die das Bundesgebiet in zumutbarer Erreichbarkeit abdecken – eine feste Zahl nennt die Verordnung nicht –, oder die Rückgabe über Partner organisieren. Bei Lieferung an Endnutzer müssen sie die kostenlose Rücknahme am Zustellort oder an einer lokalen Sammelstelle anbieten und den Käufer schon bei der Bestellung darüber informieren.
Art. 74 verpflichtet Hersteller und Händler außerdem, Endnutzer über Rückgabemöglichkeiten, den Umgang mit Lithium-Altbatterien und die Symbole auf der Batterie zu informieren – auf der Produktseite, in der Beilage und bei stationärem Verkauf im Laden.
Was Sie vom chinesischen Lieferanten anfordern sollten
Die Verordnung verpflichtet Zulieferer von Zellen und Modulen in Art. 39, dem Erzeuger alle Informationen kostenlos bereitzustellen, die er für die Konformität braucht. Chinesische Fabriken kennen diese Pflicht selten – und liefern Unterlagen, die nach europäischen Maßstäben unvollständig sind. Diese Liste gehört deshalb in die Anfrage, nicht in die Reklamation:
- EU-Konformitätserklärung für das konkrete Batteriemodell, mit Nennung der angewandten Normen und des Ausstellers. Bei Eigenmarke: die Prüfgrundlagen, aus denen Sie Ihre eigene Erklärung erstellen.
- Prüfberichte akkreditierter Labore zur elektrischen Sicherheit (in der Regel nach IEC 62133-2 für Lithium-Ionen-Gerätebatterien) mit Modellnummer, Datum und Laborkennung – und die Möglichkeit, den Bericht beim Labor zu verifizieren.
- Technische Unterlagen nach Anhang VIII: Beschreibung, Konstruktionszeichnungen, Stückliste, Risikobewertung, Prüfergebnisse.
- Stoffdeklaration zu Quecksilber, Cadmium und Blei sowie REACH-relevanten Stoffen.
- Kennzeichnungsentwurf mit Symbol der getrennten Sammlung, gegebenenfalls Cd/Pb, Kapazität, Modell- und Chargennummer und dem Feld für Ihre eigene Adresse – zur Freigabe vor dem Druck.
- UN-38.3-Prüfzusammenfassung (Test Summary) und Sicherheitsdatenblatt – nicht Teil der Batterieverordnung, aber Voraussetzung dafür, dass Luft- und Seefracht die Lithiumbatterien überhaupt annehmen.
- Betriebsanleitung und Sicherheitshinweise in einer Fassung, die Sie auf Deutsch ausliefern können.
Wichtiger als die Vollständigkeit der Liste ist die Plausibilität der Dokumente. Prüfberichte, die für ein anderes Modell ausgestellt wurden, Konformitätserklärungen ohne Normenbezug und Zertifikate von Prüfstellen, die sich nicht auffinden lassen, sind im Batteriesegment häufig. Wer sie erst nach der Verladung prüft, hat die Wahl zwischen Nachbesserung im deutschen Lager und Rücksendung.
Unser Team in China prüft, ob der Batterielieferant tatsächlich produziert, ob seine Prüfberichte zum Modell passen und beim genannten Labor existieren – und holt fehlende Unterlagen direkt bei der Fabrik ein, bevor Sie die Anzahlung leisten.
Bei Batterien lohnt sich die Lieferantenprüfung doppelt: Neben der Seriosität geht es darum, ob die Firma Zellen selbst fertigt oder zukauft – davon hängt ab, wer die Prüfberichte tatsächlich besitzt.
Fristen 2024–2027 – und was die EU 2025 tatsächlich verschoben hat
Im Juli 2025 hat die EU mit der Verordnung (EU) 2025/1561 einen Teil der Batterieverordnung um zwei Jahre verschoben. In vielen Meldungen ist daraus „die Batterieverordnung wurde vertagt“ geworden. Das ist falsch: Verschoben wurden ausschließlich die Sorgfaltspflichten in der Rohstofflieferkette nach Art. 48 – vom 18. August 2025 auf den 18. August 2027. Und diese Pflichten gelten nach Art. 47 ohnehin nur für Unternehmen mit einem Nettoumsatz von mindestens 40 Mio. Euro. Für die meisten Importeure ändert die Verschiebung nichts. Alle anderen Fristen stehen unverändert:
| Datum | Was gilt | Wen es betrifft |
|---|---|---|
| 18.02.2024 | Verordnung gilt; Stoffbeschränkungen Hg und Cd | alle |
| 18.08.2024 | Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung, Pflichten der Wirtschaftsakteure; Bleigrenze 0,01 % in Gerätebatterien; Informationspflichten zu Leistung und Haltbarkeit bei Industrie-, LV- und Starterbatterien | Erzeuger, Einführer, Händler |
| 18.08.2025 | Kapitel VIII: Herstellerregister, erweiterte Herstellerverantwortung, Rücknahme; Symbol der getrennten Sammlung auf allen Batterien | Hersteller, Händler |
| 07.10.2025 | BattDG in Kraft, BattG außer Kraft; OfH-Pflicht für alle Kategorien | Hersteller in Deutschland |
| 15.01.2026 | Frist für Bestandshersteller, Mengen bei einer zugelassenen OfH zu beteiligen | bereits registrierte Hersteller |
| 18.08.2026* | Allgemeine Kennzeichnung nach Anhang VI Teil A, Kapazitätsangabe auf wiederaufladbaren Geräte-, LV- und Starterbatterien | Erzeuger, Einführer |
| 18.02.2027 | QR-Code auf allen Batterien; Batteriepass für LV-, E-Fahrzeug- und Industriebatterien über 2 kWh; Entnehmbarkeit und Austauschbarkeit von Gerätebatterien durch den Endnutzer (Art. 11) | Erzeuger, Einführer, Inverkehrbringer batteriebetriebener Produkte |
| 18.08.2027 | Sorgfaltspflichten in der Rohstoffkette (Art. 48 ff.), verschoben durch VO (EU) 2025/1561 | Wirtschaftsakteure ab 40 Mio. Euro Nettoumsatz |
| 2028 / 2031 | Dokumentation des Rezyklatanteils (Kobalt, Blei, Lithium, Nickel) ab 18.08.2028, Mindestanteile ab 18.08.2031 – für Industriebatterien über 2 kWh, E-Fahrzeug- und Starterbatterien | Erzeuger |
* frühestens; die Pflicht greift 18 Monate nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts der Kommission zu den Kennzeichnungsspezifikationen, falls dieser Zeitpunkt später liegt (Art. 13 Abs. 1–3).
Für Importeure von Konsumelektronik ist der 18. Februar 2027 der wichtigste Termin: Ab dann muss jede Gerätebatterie vom Endnutzer mit handelsüblichem Werkzeug entnehmbar und austauschbar sein – verklebte Akkus in Kopfhörern, Powerbanks oder Spielzeug erfüllen diese Anforderung dann nicht mehr. Wer 2026 Produkte entwickelt oder Formen für eine Eigenmarke bezahlt, sollte das Gehäuse jetzt danach auslegen. Ausnahmen gelten nur für Geräte, die in nasser Umgebung arbeiten, und für bestimmte Medizintechnik.
Häufige Fragen zur EU-Batterieverordnung für Importeure
Für wen gilt die Batterieverordnung?
Für alle Wirtschaftsakteure, die Batterien in der EU in Verkehr bringen oder bereitstellen: Erzeuger, Einführer, Händler, Bevollmächtigte und Fulfilment-Dienstleister – unabhängig davon, ob die Batterie lose oder in ein Gerät, ein leichtes Verkehrsmittel oder ein Fahrzeug eingebaut ist. Ein Unternehmen in Deutschland, das Batterien oder batteriebetriebene Produkte aus China bezieht, ist Einführer und zugleich Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung.
Gilt die Verordnung auch für Batterien, die fest in Geräte eingebaut sind?
Ja. Die Verordnung nennt eingebaute Batterien ausdrücklich – bei der Definition des Herstellers, bei der Registrierungspflicht und bei den Stoffbeschränkungen. Ein Gerät mit fest verbautem Akku löst daher zwei Registrierungen aus: die WEEE-Registrierung für das Gerät nach dem ElektroG und die Batterieregistrierung für den Akku nach dem BattDG.
Muss ich mich bei der stiftung ear registrieren, wenn ich nur Geräte mit Akku importiere und keine losen Batterien?
Ja. Wer Geräte mit eingebauten Batterien erstmals in Deutschland gewerbsmäßig abgibt, ist Hersteller der darin enthaltenen Batterien und muss sich vor dem ersten Angebot für die betreffende Batteriekategorie registrieren und an einer Organisation für Herstellerverantwortung beteiligen. Bei Konsumelektronik ist das in der Regel die Kategorie Gerätebatterie.
Was kostet die Registrierung im Batterieregister?
Die Gebühr der stiftung ear für einen Registrierungsantrag beträgt nach ihren Angaben 16,40 Euro je Marke und Batteriekategorie (Stand 2026). Deutlich höher sind die laufenden Beiträge an die Organisation für Herstellerverantwortung, die Sammlung und Verwertung der Altbatterien finanzieren. Sie hängen von Batteriekategorie, chemischer Zusammensetzung und der gemeldeten Menge ab und werden mit der OfH vertraglich vereinbart.
Wie prüfe ich, ob ein Hersteller oder Lieferant registriert ist?
Die stiftung ear führt ein öffentliches Verzeichnis der registrierten Batteriehersteller, das nach Firma, Marke und Registrierungsnummer durchsucht werden kann. Händler sind nach Art. 42 verpflichtet, diese Prüfung vor dem Verkauf vorzunehmen. Ein chinesischer Lieferant wird dort in der Regel nicht auftauchen – registriert sein muss das deutsche Unternehmen, das die Batterien erstmals anbietet.
Was ist der Unterschied zwischen Batteriegesetz (BattG) und BattDG?
Das Batteriegesetz setzte die alte EU-Batterierichtlinie 2006/66/EG in deutsches Recht um. Da die Batterieverordnung (EU) 2023/1542 unmittelbar gilt, braucht Deutschland kein eigenes materielles Batteriegesetz mehr – nur noch Regeln für Vollzug, Register und Rücknahmesysteme. Genau das enthält das Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG), das am 7. Oktober 2025 in Kraft getreten ist und das BattG abgelöst hat.
Welche Änderungen bringt die Batterieverordnung 2026 und 2027?
2026 wird die allgemeine Kennzeichnung nach Anhang VI verpflichtend – frühestens ab 18. August 2026, abhängig vom Durchführungsrechtsakt der Kommission. Zum 18. Februar 2027 folgen der QR-Code auf allen Batterien, der digitale Batteriepass für LV-, E-Fahrzeug- und Industriebatterien über 2 kWh und die Pflicht, Gerätebatterien so zu verbauen, dass der Endnutzer sie selbst entnehmen und austauschen kann. Die Sorgfaltspflichten in der Rohstoffkette gelten ab 18. August 2027, aber nur für Unternehmen ab 40 Mio. Euro Nettoumsatz.
Ab wann gilt der Batteriepass und für welche Batterien?
Ab dem 18. Februar 2027 muss jede neu in Verkehr gebrachte LV-Batterie, Elektrofahrzeugbatterie und Industriebatterie mit mehr als 2 kWh Kapazität über einen digitalen Batteriepass verfügen, der per QR-Code auf der Batterie erreichbar ist (Art. 77). Gerätebatterien wie Powerbank- oder Werkzeugakkus brauchen keinen Batteriepass, aber ebenfalls einen QR-Code, der zu Konformitätserklärung und Entsorgungsinformationen führt.
Gilt die deutsche Registrierung auch in anderen EU-Ländern?
Nein. Nach Art. 55 registrieren sich Hersteller in jedem Mitgliedstaat, in dem sie Batterien erstmals bereitstellen. Die Batt-Reg.-Nr. DE gilt nur für Deutschland; für Österreich, Frankreich oder die Niederlande ist jeweils eine eigene Registrierung nach dortigem Recht nötig – ohne Niederlassung im Land meist über einen Bevollmächtigten.
Gibt es eine Rücknahmepflicht für Händler?
Ja. Händler nehmen nach Art. 62 Altbatterien der Kategorien, die sie anbieten, vom Endnutzer unentgeltlich zurück – unabhängig von Marke, Herkunft und Kaufort und ohne Mindestverkaufsfläche. Online-Händler müssen dafür Sammelstellen vorhalten oder Rücknahmepartner benennen und bei Lieferung an den Endnutzer die kostenlose Rücknahme am Zustellort oder an einer lokalen Sammelstelle anbieten.
Kann ich die Pflichten vertraglich auf den chinesischen Lieferanten übertragen?
Nur zum Teil. Der Lieferant kann als Erzeuger einen Bevollmächtigten in der EU benennen, der die Konformitätsunterlagen bereithält, und Sie können vertraglich festlegen, welche Nachweise er liefern muss. Die Prüfpflichten des Einführers nach Art. 41 und die Herstellerpflichten – Registrierung, OfH-Beteiligung, Finanzierung der Rücknahme – bleiben aber beim deutschen Unternehmen, das die Batterien erstmals in Deutschland anbietet. Gegenüber Behörden und Marktplätzen haften Sie, nicht die Fabrik.
Was Importeure vor der ersten Batterielieferung konkret einplanen sollten
Die Batterieverordnung verlangt vom Importeur nichts, was sich nicht in den normalen Ablauf eines China-Imports einbauen ließe – vorausgesetzt, es passiert vor der Bestellung und nicht nach der Ankunft. In dieser Reihenfolge:
- Batteriekategorie festlegen und klären, ob Sie Einführer oder – bei Eigenmarke – Erzeuger sind.
- Registrierung bei der stiftung ear beantragen und OfH-Vertrag schließen; bei Geräten zusätzlich WEEE-Registrierung und LUCID prüfen.
- Dokumentenliste in die Anfrage an den Lieferanten aufnehmen: Konformitätserklärung, Prüfberichte, technische Unterlagen, Stoffdeklaration, UN-38.3-Test-Summary.
- Kennzeichnung und Verpackung vor dem Druck freigeben – inklusive Ihrer eigenen Adresse und des Symbols der getrennten Sammlung.
- Unterlagen vor der Verladung prüfen lassen und zehn Jahre archivieren.
- Bei Neuentwicklungen und Eigenmarken das Gehäuse schon jetzt auf die Entnehmbarkeit ab Februar 2027 auslegen.
Die Batterieverordnung ist damit weniger eine Zoll- als eine Beschaffungsfrage: Sie entscheidet sich bei der Auswahl des Lieferanten und in der Spezifikation, nicht an der Grenze. Wie sich diese Schritte in den Import aus China einordnen – von der Lieferantensuche bis zur verzollten Lieferung –, beschreibt der Ratgeber „Import aus China nach Deutschland“.
Wenn Sie eine Batterielieferung oder ein batteriebetriebenes Produkt aus China planen und wissen möchten, welche Register, Nachweise und Kennzeichnungen in Ihrem Fall nötig sind, sprechen Sie uns an – Eva Solutions klärt die Anforderungen mit Ihnen und holt die Unterlagen direkt beim Lieferanten in China ein.
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