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T1-Versandverfahren: Mit dem T1-Dokument unverzollt vom Seehafen zum Bestimmungsort

Wer das T1-Dokument eröffnet, welche Sicherheit für Zoll und Einfuhrumsatzsteuer nötig ist, welche Fristen gelten und was bei Verspätung droht.

T1-Versandverfahren: Mit dem T1-Dokument unverzollt vom Seehafen zum Bestimmungsort
Inhalt
  1. Was ist das T1-Dokument?
  2. Wann lohnt sich das T1-Verfahren beim Import aus China?
  3. So läuft das T1-Versandverfahren ab
  4. Sicherheitsleistung: Wer bürgt für Zoll und Einfuhrumsatzsteuer?
  5. Fristen, Verspätung und Suchverfahren: Was passiert, wenn das T1 nicht erledigt wird?
  6. Zugelassener Versender und zugelassener Empfänger: Lohnt sich eine eigene Bewilligung?
  7. Verzollung im Hafen oder T1 bis ins Inland?
  8. Häufige Fragen zum T1-Dokument
  9. Wann sich der Weg im T1 für Ihre China-Importe rechnet

Ein Container aus Ningbo wird in Antwerpen gelöscht, der Käufer sitzt in Trier oder in Luxemburg. Verzollt werden muss die Ware nicht zwingend im Ankunftshafen. Mit dem T1-Dokument fährt sie unverzollt und unter Zollüberwachung weiter und wird erst an einer Zollstelle im Landesinneren oder im Nachbarland zum freien Verkehr abgefertigt.

Dieser Artikel erklärt, was hinter dem T1-Versandverfahren steckt, wann es sich beim Import aus China lohnt und wie es bei Seefracht, Bahn und LKW abläuft. Außerdem geht es um die Sicherheitsleistung, die Fristen und darum, was passiert, wenn ein Versandverfahren nicht ordnungsgemäß endet.

Auf einen Blick
  • Im T1-Verfahren bleibt Ware aus Drittländern unverzollt; Zoll und Einfuhrumsatzsteuer werden erst an der Bestimmungszollstelle fällig.
  • Die Sicherheitsleistung deckt nicht nur den Zoll, sondern auch die Einfuhrumsatzsteuer und andere Einfuhrabgaben.
  • Die Frist für die Beförderung legt die Abgangszollstelle im Einzelfall fest. Eine einheitliche Höchstfrist gibt es nicht.
  • Seit Januar 2025 läuft das Versandverfahren EU-weit über NCTS Phase 5. Die Ware begleitet ein Versandbegleitdokument mit MRN.
  • Die Einfuhrumsatzsteuer entsteht in dem Mitgliedstaat, in dem die Ware zum freien Verkehr überlassen wird.

Was ist das T1-Dokument?

Rechtlich heißt das Verfahren externes Unionsversandverfahren. Nach Art. 226 des Unionszollkodex (UZK) dürfen Nicht-Unionswaren zwischen zwei Orten im Zollgebiet der EU befördert werden, ohne dass Einfuhrabgaben erhoben oder handelspolitische Maßnahmen angewendet werden. Ware aus China ist Nicht-Unionsware, bis sie zum freien Verkehr abgefertigt ist.

„T1“ ist die Art der Versandanmeldung. Was im Alltag T1-Dokument, T1-Papier oder T1-Versandschein heißt, ist heute eine elektronische Anmeldung im europäischen System NCTS (New Computerised Transit System), in Deutschland über ATLAS-Versand. Die Zollstelle, an der das Verfahren beginnt, ist die Abgangszollstelle, die Zollstelle am Ziel die Bestimmungszollstelle. Mit der Annahme der Anmeldung vergibt die Abgangszollstelle eine MRN (Movement Reference Number). Die Ware begleitet ein Versandbegleitdokument (VBD) mit dieser Nummer und einem Barcode.

Verantwortlich ist der Inhaber des Verfahrens, früher Hauptverpflichteter genannt. Er muss die Ware unverändert und fristgerecht der Bestimmungszollstelle gestellen und eine Sicherheit leisten (Art. 233 Abs. 1 UZK). In der Praxis übernimmt diese Rolle meist ein Spediteur oder Zollagent, seltener der Importeur selbst.

T1, T2, T2F und Carnet TIR: Welches Verfahren gilt wofür?

Verfahren Für welche Ware Typischer Fall beim China-Import
T1 Nicht-Unionswaren, noch nicht verzollt Container vom Seehafen zur Zollstelle im Inland oder in einem anderen EU-Land
T2 Unionswaren, die über ein Land des gemeinsamen Versandverfahrens befördert werden (Art. 227 UZK) Bereits verzollte Ware fährt von Deutschland über die Schweiz nach Italien
T2F Unionswaren von, nach oder zwischen Gebieten mit steuerlichem Sonderstatus Lieferung auf die Kanarischen Inseln
Carnet TIR Nicht-Unionswaren im internationalen Straßenverkehr, wenn die Beförderung außerhalb der EU beginnt oder endet (Art. 226 Abs. 3 UZK) LKW aus China, der mit dem Carnet bis zum Bestimmungsort in der EU fährt

T1 und T2 gelten nicht nur in der EU. Am Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren nehmen außerdem die Schweiz (deren Zollgebiet Liechtenstein einschließt), Norwegen, Island, die Türkei, Nordmazedonien, Serbien, das Vereinigte Königreich, die Ukraine, Georgien, Moldau und Montenegro teil.

Wann lohnt sich das T1-Verfahren beim Import aus China?

Das T1-Verfahren verlegt die Verzollung an den Ort, der für Sie organisatorisch und steuerlich passt. Das lohnt sich, wenn Ihr Zollagent oder Ihr Aufschubkonto an Ihrem Firmensitz geführt wird. Sinnvoll ist es außerdem, wenn die Ware in einem anderen EU-Land ankommt als dem, in dem Sie sie einführen wollen.

Der zweite Punkt ist der wichtigere. Die Einfuhrumsatzsteuer entsteht mit der Überlassung zum freien Verkehr (§ 21 Abs. 2 UStG in Verbindung mit Art. 77 UZK), also in dem Land, in dem verzollt wird. Wer einen Container in Rotterdam verzollen lässt, schuldet niederländische Einfuhrumsatzsteuer. Läuft er im T1-Verfahren bis zu einer deutschen oder luxemburgischen Zollstelle, entsteht die Steuer in Deutschland beziehungsweise Luxemburg, also dort, wo Ihr Unternehmen registriert ist und sie als Vorsteuer abziehen kann.

Nicht jede Sendung braucht diesen Umweg. Liegt Ihr Lager nahe am Hafen oder verzollt der Hafenspediteur ohnehin, ist die Abfertigung im Ankunftshafen oft einfacher. Für eine einzelne kleine LCL-Sendung rechnet sich der zusätzliche Aufwand für Anmeldung, Sicherheit und Frist selten.

Seefracht: vom Seehafen zur Zollstelle im Inland

Nach dem Löschen kommt der Container in die vorübergehende Verwahrung, etwa am Terminal in Hamburg, Rotterdam oder Antwerpen. Dort muss die Ware innerhalb von 90 Tagen in ein Zollverfahren übergeführt werden (Art. 149 UZK). Das T1-Verfahren ist eines davon: Der Spediteur meldet den Container aus der Verwahrung zum Versand an, und er fährt per LKW, Bahn oder Binnenschiff zur Bestimmungszollstelle. Welcher Hafen sich für Ihr Ziel anbietet, behandelt unser Ratgeber zur Seefracht aus China nach Deutschland.

Bahnfracht: Eintritt an der Außengrenze, Verzollung im Zielterminal

Containerzüge aus China erreichen die EU an der polnisch-belarussischen Grenze, und dort wird die Ware zollrechtlich erfasst. Von dort kann sie im Versandverfahren unverzollt bis zum Zielterminal fahren, etwa nach Duisburg, und wird erst dort abgefertigt. So ist auch unsere Bahnfracht aus China organisiert: Umschlag in Duisburg, Zollabfertigung in Deutschland.

LKW-Transport: T1 ab der Außengrenze oder Carnet TIR

Ein LKW aus China durchquert mehrere Länder außerhalb der EU und kann dabei mit Carnet TIR fahren. Das Carnet darf auch innerhalb der EU bis zum Bestimmungsort weiterlaufen, weil die Beförderung außerhalb des Zollgebiets begonnen hat. Alternativ wird an der EU-Außengrenze ein T1-Verfahren eröffnet. In beiden Fällen bleibt die Ware bis zur Bestimmungszollstelle unverzollt. Für Luftfracht gilt dasselbe Prinzip.

Lösung

Unser Büro in China erledigt die Exportverzollung, an der EU-Außengrenze eröffnen wir das T1-Verfahren. Die Ware läuft unverzollt bis zum Bestimmungsort, die Einfuhranmeldung bereiten wir vor, während der LKW unterwegs ist.

So läuft das T1-Versandverfahren ab

Ob die Ware per Schiff, Zug oder LKW ankommt: Der Ablauf folgt immer denselben fünf Schritten.

1. Unterlagen und Sicherheit vorbereiten. Für die Versandanmeldung braucht der Anmelder Handelsrechnung, Packliste und das Transportdokument (Konnossement, CIM- oder CMR-Frachtbrief). Dazu kommen die Warennummer jeder Position, die Bestimmungszollstelle und eine gültige Sicherheit. Je genauer Rechnung und Packliste zueinander passen, desto seltener hält der Zoll die Ware zur Prüfung an.

2. Versandanmeldung an der Abgangszollstelle. Der Inhaber des Verfahrens übermittelt die Anmeldung elektronisch. Die Abgangszollstelle prüft sie, legt die Frist für die Gestellung am Ziel fest und sichert die Nämlichkeit der Ware, in der Regel durch einen Zollverschluss. Danach vergibt sie die MRN und überlässt die Ware in das Versandverfahren.

3. Beförderung unter Zollüberwachung. Die Ware fährt mit dem Versandbegleitdokument zur Bestimmungszollstelle. Verschluss und Ladung dürfen unterwegs nicht verändert werden. Kommt es zu einem Unfall, einer Umladung oder einem anderen Zwischenfall, muss der Beförderer das unverzüglich der nächsten Zollbehörde melden.

4. Gestellung am Bestimmungsort. Die Ware wird der Bestimmungszollstelle innerhalb der Frist unverändert gestellt, oder sie wird bei einem zugelassenen Empfänger angeliefert. Die Bestimmungszollstelle meldet die Ankunft und das Kontrollergebnis über NCTS an die Abgangszollstelle, die das Verfahren daraufhin erledigt.

5. Anschlussverfahren. Mit dem Ende des Versands ist die Ware noch nicht verzollt. Sie muss in das nächste Zollverfahren, in der Regel die Überlassung zum freien Verkehr. Erst jetzt werden Zoll und Einfuhrumsatzsteuer festgesetzt.

Lösung

Ob sich für Ihre Sendungen ein Versandverfahren bis ins Inland lohnt oder die Verzollung im Hafen einfacher ist, prüfen wir im Einzelfall. Die Einfuhranmeldung reichen unsere Zollagenten in Ihrem Namen ein, auch wenn eine andere Spedition transportiert.

NCTS Phase 5: Was sich geändert hat

Seit Januar 2025 ist NCTS Phase 5 EU-weit verpflichtend. Für Importeure sind drei Änderungen spürbar. Die Anmeldung hat eine neue Datenstruktur, in der die Warennummer Pflichtangabe ist. Ereignisse unterwegs werden jetzt elektronisch erfasst. Und das Versandbegleitdokument begleitet die Ware zwar weiterhin, muss der Bestimmungszollstelle aber nicht mehr vorgelegt werden. Versandanmeldungen auf Papier sind nur noch im Ausfallverfahren bei einer Systemstörung zulässig.

Sicherheitsleistung: Wer bürgt für Zoll und Einfuhrumsatzsteuer?

Solange die Ware im Versandverfahren ist, hat der Zoll keine Abgaben erhoben. Deshalb verlangt er eine Sicherheit. Sie deckt nach Art. 89 Abs. 2 UZK nicht nur den Zoll, sondern auch die anderen Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr, also vor allem die Einfuhrumsatzsteuer. Abgesichert ist der Betrag an Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, der bei der Überlassung zum freien Verkehr entstehen würde. Lässt er sich nicht genau bemessen, setzt der Zoll den geschätzten Höchstbetrag an (Art. 90 UZK). Bei Ware mit hohem Zollsatz oder Antidumpingzoll ist die Sicherheit entsprechend höher.

Es gibt zwei Formen:

  • Einzelsicherheit für einen einzelnen Versandvorgang, als Barsicherheit, Bürgschaft oder Sicherheitstitel. Für Importeure mit seltenen Sendungen ist das der übliche Weg, wenn sie das Verfahren selbst eröffnen.
  • Gesamtsicherheit für viele Vorgänge bis zu einem Referenzbetrag (Art. 89 Abs. 5 und Art. 95 UZK). Sie setzt voraus, dass der Inhaber in der EU ansässig ist, keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen Zollvorschriften begangen hat und das Verfahren regelmäßig nutzt. Wer zusätzlich die Kriterien zu Buchführung und Zahlungsfähigkeit erfüllt, etwa als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter, kann den Betrag je nach erfüllten Voraussetzungen auf 50 oder 30 Prozent reduzieren oder sich ganz befreien lassen (Art. 95 Abs. 2 UZK, Art. 84 UZK-DA).

Ausnahmen von der Sicherheitspflicht sind eng gefasst. Sie gelten etwa für Beförderungen auf Rhein und Donau oder für See- und Lufttransporte zwischen EU-Häfen und -Flughäfen, bei denen ein elektronisches Beförderungsdokument als Versandanmeldung dient (Art. 89 Abs. 8 UZK). Bahn- und LKW-Transporte gehören nicht dazu. In der Praxis stellt meist der Spediteur oder Zollagent die Sicherheit über seine Gesamtsicherheit. Fragen Sie bei der Wahl des Partners danach.

Fristen, Verspätung und Suchverfahren: Was passiert, wenn das T1 nicht erledigt wird?

Eine feste Höchstfrist für das T1-Verfahren steht weder im UZK noch in den Durchführungsvorschriften. Die Abgangszollstelle legt die Frist im Einzelfall fest (Art. 297 UZK-IA) und berücksichtigt dabei Strecke, Verkehrsmittel und die Vorschriften etwa zu Lenk- und Ruhezeiten. Pauschale Angaben wie „acht Tage“ haben keine Rechtsgrundlage. Maßgeblich ist die Frist in Ihrer Versandanmeldung.

Trifft beim Zoll keine Ankunftsmeldung ein, leitet die Abgangszollstelle ein Suchverfahren ein (Art. 310 UZK-IA). Sie fordert beim Inhaber des Verfahrens Informationen an, wo die Ware geblieben ist. Er kann das Verfahren dann noch mit einem Alternativnachweis erledigen, zum Beispiel einer Bestätigung der Bestimmungszollstelle oder dem Nachweis, dass die Ware in ein anderes Zollverfahren übergeführt wurde.

Hinweis

Lässt sich nicht nachweisen, dass die Ware ordnungsgemäß angekommen ist, entsteht eine Zollschuld (Art. 79 UZK). Sie trifft den Inhaber des Verfahrens und unter Umständen auch Beförderer und Empfänger, die wussten, dass die Ware im Versandverfahren unterwegs war (Art. 233 Abs. 3 UZK). Dieser Artikel gibt einen Überblick und ersetzt keine Beratung. Fristen, Nachweise und Haftung hängen vom Einzelfall ab.

Ein Suchverfahren lässt sich oft schon vor dem Versand vermeiden. Typische Auslöser sind eine falsch angegebene Bestimmungszollstelle, eine fehlende Ankunftsmeldung des Empfängers oder ein Container, der direkt ins Lager gefahren wird, ohne gestellt zu werden. Legen Sie deshalb vorab fest, wer am Ziel die Gestellung übernimmt.

Zugelassener Versender und zugelassener Empfänger: Lohnt sich eine eigene Bewilligung?

Art. 233 Abs. 4 UZK sieht Vereinfachungen vor, die der Zoll auf Antrag bewilligt. Die beiden wichtigsten:

  • Zugelassener Versender: Er eröffnet das Versandverfahren, ohne die Ware an der Abgangszollstelle zu gestellen, etwa direkt am eigenen Standort oder im Hafenlager. Das lohnt sich für Unternehmen, die regelmäßig Versandverfahren eröffnen, etwa Spediteure.
  • Zugelassener Empfänger: Er empfängt Ware im Versandverfahren an einem zugelassenen Ort, zum Beispiel im eigenen Lager. Mit der Ankunft dort endet das Verfahren, ohne dass der Container zum Zollamt muss.

Für Importeure ist vor allem der Status als zugelassener Empfänger interessant. Er lohnt sich, wenn bei Ihnen regelmäßig Container eintreffen und Sie die Pflichten aus der Bewilligung – etwa die Ankunftsmeldungen – dauerhaft erfüllen können. Wer nur gelegentlich importiert, nutzt besser die Bewilligung seines Spediteurs oder Zollagenten.

Verzollung im Hafen oder T1 bis ins Inland?

Am Ende steht in beiden Fällen verzollte Ware. Der Unterschied liegt in Ort, Aufwand und Risiko.

Kriterium Verzollung im Ankunftshafen T1 bis zur Bestimmungszollstelle
Ort der Zollanmeldung Zollstelle am Hafen oder Terminal Zollstelle im Inland, im Nachbarland oder beim zugelassenen Empfänger
Einfuhrumsatzsteuer entsteht im Land des Hafens im Land der Bestimmungszollstelle
Sicherheit nur für die Einfuhrabgaben, etwa über ein Aufschubkonto zusätzlich für die Beförderung im Versandverfahren
Weitertransport als Unionsware ohne zollrechtliche Auflagen unter Zollverschluss und mit Frist
Gut geeignet, wenn das Lager nahe am Hafen liegt und der Hafenspediteur verzollt Zollagent, Aufschubkonto oder steuerliche Registrierung am Zielort liegen

Eine amtliche Gebühr für die Versandanmeldung selbst erhebt der deutsche Zoll nicht. Kosten fallen nach der Zollkostenverordnung nur für Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes oder der Öffnungszeiten an. Was Sie bezahlen, ist die Leistung des Spediteurs oder Zollagenten: Anmeldung, Sicherheit und Erledigung. Der Preis hängt von der Zahl der Positionen, dem Warenwert und der Strecke ab.

Häufige Fragen zum T1-Dokument

Was ist ein T1-Dokument?

Das T1-Dokument ist die Anmeldung zum externen Unionsversandverfahren. Mit ihr dürfen Nicht-Unionswaren unverzollt von einer Zollstelle zu einer anderen innerhalb der EU befördert werden. Die Anmeldung erfolgt elektronisch über NCTS, die Ware begleitet ein Versandbegleitdokument mit MRN.

Was ist der Unterschied zwischen T1 und T2?

T1 gilt für Nicht-Unionswaren, also Ware aus Drittländern, die noch nicht verzollt ist. T2 gilt für Unionswaren, die auf dem Weg von einem EU-Ort zum anderen ein Land des gemeinsamen Versandverfahrens wie die Schweiz durchqueren und dabei ihren Status behalten sollen.

Wie lange ist ein T1 gültig?

Eine einheitliche Gültigkeitsdauer gibt es nicht. Die Abgangszollstelle legt für jede Sendung eine Frist fest, bis zu der die Ware der Bestimmungszollstelle gestellt sein muss. Sie richtet sich nach Strecke und Verkehrsmittel und steht in der Versandanmeldung.

Was kostet ein T1-Dokument?

Eine amtliche Gebühr für die Versandanmeldung erhebt der deutsche Zoll nicht. Bezahlt wird die Leistung des Spediteurs oder Zollagenten für Anmeldung, Sicherheit und Erledigung.

Wer ist beim T1-Verfahren verantwortlich?

Verantwortlich ist der Inhaber des Verfahrens. Er muss die Ware fristgerecht und unverändert am Ziel gestellen und die Sicherheit leisten. Auch ein Beförderer oder Empfänger, der weiß, dass die Ware im Versandverfahren unterwegs ist, muss sie unverändert und fristgerecht der Bestimmungszollstelle gestellen.

Brauche ich für ein T1 einen Spediteur oder Zollagenten?

Gesetzlich nicht. Ein Importeur kann das Verfahren selbst eröffnen, wenn er am IT-Verfahren ATLAS teilnimmt und eine Sicherheit stellt. Für gelegentliche Importe ist das selten wirtschaftlich, deshalb übernehmen in der Regel Spediteure oder Zollagenten mit eigener Gesamtsicherheit die Anmeldung.

Was ist die MRN beim Zoll?

MRN steht für Movement Reference Number, die Nummer, die der Zoll bei Annahme einer elektronischen Anmeldung vergibt. Im Versandverfahren steht sie auf dem Versandbegleitdokument; über sie rufen die beteiligten Zollstellen den Vorgang auf.

Gilt das T1-Verfahren auch für die Schweiz und Großbritannien?

Ja. Die Schweiz und das Vereinigte Königreich nehmen wie Norwegen, Island, die Türkei, Nordmazedonien, Serbien, die Ukraine, Georgien, Moldau und Montenegro am gemeinsamen Versandverfahren teil. Ein T1 kann deshalb auch in diesen Ländern beginnen oder enden.

Was passiert, wenn das T1 nicht rechtzeitig erledigt wird?

Die Abgangszollstelle leitet ein Suchverfahren ein und fordert vom Inhaber des Verfahrens Nachweise an. Lässt sich belegen, dass die Ware ordnungsgemäß angekommen oder in ein anderes Zollverfahren übergeführt worden ist, wird das Verfahren erledigt. Andernfalls entsteht eine Zollschuld, für die der Zoll auch auf die Sicherheit zurückgreifen kann.

Wann sich der Weg im T1 für Ihre China-Importe rechnet

Das T1-Verfahren ist kein Spezialfall, sondern der normale Weg, wenn der Ankunftsort der Ware und der Ort der Verzollung auseinanderliegen. Es lohnt sich vor allem dann, wenn Ihre Einfuhrumsatzsteuer in einem anderen Land entstehen soll als im Ankunftshafen oder wenn Ihr Zollagent am Firmensitz arbeitet. Entscheidend sind drei Fragen: Wer ist Inhaber des Verfahrens und stellt die Sicherheit? Welche Frist steht in der Anmeldung? Und wer übernimmt am Ziel die Gestellung?

Wenn Sie bei einer konkreten Sendung abwägen, ob Verzollung im Hafen oder ein Versandverfahren bis ins Inland günstiger ist, senden Sie uns eine Anfrage mit Ware, Route und Zielort. Wir sehen uns die Sendung an und sagen Ihnen, welcher Weg für Sie der richtige ist.

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